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Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Gemäß § 10b EStG sind diese Zuwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die ESt. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (vgl. § 11) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt. Da die Zuwendungen zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zählt, kommt es regelmäßig zu Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung. | Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Gemäß § 10b EStG sind diese Zuwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die ESt. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (vgl. § 11) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt. Da die Zuwendungen zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zählt, kommt es regelmäßig zu Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung. |
Aktuelle Version vom 8. Februar 2019, 14:59 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Gemäß § 10b EStG sind diese Zuwendungen als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und mindern somit die Bemessungsgrundlage für die ESt. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter (vgl. § 11) in Geld oder Geldeswert erfasst. Hierunter fallen neben Geldzahlungen und Sachzuwendungen auch Aufwendungen, die der Steuerpflichtige in Zusammenhang mit ansonsten nicht berücksichtigungsfähigen Leistungen erbringt. Da die Zuwendungen zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben zählt, kommt es regelmäßig zu Abweichungen zwischen der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller