Jahresabschlussgliederung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Mai 2017, 08:49 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 07.01.2020
Ein verbindliches normiertes Gliederungsschema existiert handelsrechtlich lediglich für die Bilanz (§ 266 HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Für die weiteren Bestandteile der Rechnungslegung finden sich im HGB selbst keine Gliederungsschemata. Für die Gliederung der Kapitalflussrechnung kann auf DRS 21, für die der Segmentberichterstattung auf DRS 3 und für die des Eigenkapitalspiegels auf DRS 22 verwiesen werden.
Nach § 247 Abs. 1 HGB wird lediglich gefordert, in der Bilanz das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Des Weiteren sind insbesondere der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gibt § 266 HGB eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur von der zugeordneten Größenklasse der Gesellschaft abhängt.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de
Homepage: www.hsu-hh.de/abwl