Inventar: Unterschied zwischen den Versionen
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jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen) ist verpflichtet, bei Geschäftseröffnung und auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben einer Bilanz und GuV-Rechnung ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Diese Tätigkeit der Aufnahme wird als [[Inventur]] bezeichnet. Inventurvereinfachungsverfahren sind in § 241 HGB geregelt. Über §§ 140 bzw. 141 Abs.1 Satz 2 AO gelten diese Verpflichtungen auch steuerrechtlich. | jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen) ist verpflichtet, bei Geschäftseröffnung und auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben einer Bilanz und GuV-Rechnung ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Diese Tätigkeit der Aufnahme wird als [[Inventur]] bezeichnet. Inventurvereinfachungsverfahren sind in § 241 HGB geregelt. Über §§ 140 bzw. 141 Abs.1 Satz 2 AO gelten diese Verpflichtungen auch steuerrechtlich. |
Version vom 12. Mai 2017, 08:46 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 07.01.2020
Jeder Vollkaufmann (Ausnahme: § 241a Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen) ist verpflichtet, bei Geschäftseröffnung und auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres neben einer Bilanz und GuV-Rechnung ein Verzeichnis (Inventar) seiner Vermögensgegenstände und Schulden aufzustellen. Diese Tätigkeit der Aufnahme wird als Inventur bezeichnet. Inventurvereinfachungsverfahren sind in § 241 HGB geregelt. Über §§ 140 bzw. 141 Abs.1 Satz 2 AO gelten diese Verpflichtungen auch steuerrechtlich.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller