IFRS – Zielsystem und Adressaten: Unterschied zwischen den Versionen
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Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung – IFRS 1 bis 8, IAS 1 bis 41, IFRIC-Interpretationen, Standardentwürfe, Stuttgart, 201ß. | Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung – IFRS 1 bis 8, IAS 1 bis 41, IFRIC-Interpretationen, Standardentwürfe, Stuttgart, 201ß. |
Version vom 7. Januar 2017, 10:29 Uhr
Der infolge der industriellen Revolution ausgehend von Großbritannien im angloamerikanischen Raum entwickelten Rechnungslegungstradition kam im Zuge der Entstehung der Kapitalmärkte im Gegensatz zum Rechnungslegungszielsystem kontinentaleuropäischer Länder von Anfang an die Aufgabe der Informationsbereitstellung für Anteilseigner zu. Eine Pflicht zur Dokumentation der Ergebnisse und der Handlungen sowie Verantwortlichkeiten des Managements und damit zur Rechenschaft, die als Teilmenge der Informationsversorgung angesehen werden kann, ist dem internationalen Regelwerk analog zum HGB inne. Die Mitwirkung privater Institutionen (Das International Accounting Standards Commitee – kurz IASC – wurde am 29. Juni 1973 als privatrechtliche Organisation gegründet. Zu den Gründern gehörten Berufsverbände von Wirtschaftsprüfern aus 10 Ländern) am Standardsettingprozess macht in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit einer fast ausschließlichen Trennung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Gewinnermittlungen deutlich. Eine Ausschüttungsbemessungsfunktion, wie sie als Teil der multivarianten Ziele der handelsrechtlichen Rechnungslegung existiert, ist den IFRS analog zu einer Steuerbemessungsfunktion entsprechend nicht inhärent.
Während IAS 1.9 von der Informationsbereitstellung für einen weiten Adressatenkreis spricht, stellt OB2 des Conceptual Framework mittlerweile klar, dass existierende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger als Hauptadressaten zu betrachten sind. Neben dem Management, das gemäß F.OB9 jedoch nicht auf Jahresabschlussinformationen angewiesen ist, sieht F.OB10 zwar auch ein Interesse anderer Gruppen an Jahresabschlüssen, stellt jedoch klar, dass IFRS-Abschlüsse nicht primär an diese Gruppen gerichtet sind.
Im Sinne der Zielsetzung von nach internationalen Standards aufgestellten Abschlüssen ist unter der Bereitstellung für existierende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger dabei die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen zu verstehen, die Relevanz besitzen und glaubwürdig darstellen (faithfully represent), was sie darstellen sollen (F.OC4-5). IFRS-Abschlüsse sind mit Blick auf die Informationsfunktion zwar analog zum handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschluss als informatorischer Kompromiss zu betrachten, weisen jedoch eine deutlich geringere Kompromissbreite bzw. -quote auf.
Die EU-weite Pflicht zur Aufstellung sämtlicher Konzernabschlüsse für am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre bei Vorlage einer Kapitalmarktorientierung (Art. 4 und 9 der EG-Verordnung Nr. 1606/2002 setzen für die Kapitalmarktorientierung eine Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates voraus. Mit der Einführung des am 16. Juli 2007 beschlossenen Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes am 1. November 2007 wurden in Deutschland der amtliche und der geregelte Markt unter dem Begriff des regulierten Marktes zusammengefasst, was in Bezug auf die Verwendung des Begriffs geregelter Markt durch die EU mitunter zu Interpretationsproblemen führen kann) des berichtenden Unternehmens nach den IFRS, die mit der EG-Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 beschlossen und in Deutschland mit § 315a Abs. 1 i. V. m. Art. 4 und 9 der EG-Verordnung Nr. 1606/2002 bzw. § 315a Abs. 2 HGB in nationales Recht überführt wurde, erweitert die Bedeutung der kapitalmarktorientierten Forschung auch für den europäischen Raum. Zudem steht es nicht kapitalmarktorientierten Muttergesellschaften frei unter Rückgriff auf das Wahlrecht des § 315a Abs. 3 HGB ebenfalls einen Jahresabschluss nach den IFRS zu erstellen. Die darüber hinaus in § 325 Abs. 2a i. V. m. § 325 Abs. 2b HGB existente Gewährung einer IFRS Anwendung in Bezug auf den Einzelabschluss ersetzt den handelsrechtlichen Abschluss hingegen nur bei der Offenlegung.
Quellen
Ammann/Müller, IFRS – International Financial Reporting Standards – Bilanzierungs-, Steuerungs- und Analysemöglichkeiten, Berlin, 2006.
Freidank, Zielformulierung und Modellbildungen im Rahmen der Rechnungslegungspolitik, in: Freidank (Hrsg.), Rechnungslegungspolitik, Berlin u.a.O., 1998.
Kleindiek, Kommentierung – Einführung, in: Münchener Kommentar Bilanzrecht – IFRS, München, 2009, Loseblatt, Rz. 54-124.
Lüdenbach/Hoffmann, IFRS-Kommentar, 14. Aufl., Freiburg 2016.
Pellens/Füllbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung – IFRS 1 bis 8, IAS 1 bis 41, IFRIC-Interpretationen, Standardentwürfe, Stuttgart, 201ß.
Watrin, Kommentierung – Einführung, in: Münchener Kommentar Bilanzrecht – IFRS, München, 2009, Loseblatt, Rz. 1-48.
Ersteinstellender Autor
Dr. Markus Philipp Kreipl