Bewirtungsaufwendungen: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Zentrale regelnde Normen sind § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG, § 4 Abs. 7 EStG und R 4.10 Abs. 5-9 EStR. | ||
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− | [[Kategorie: Externes Rechnungswesen]] | + | [[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]] |
Aktuelle Version vom 5. September 2020, 23:06 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2023
Bewirtungsaufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind. Handelt es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, können sie nicht abgezogen werden, soweit sie 70 v. H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind).
Für die Prüfung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen ergibt sich danach folgende Reihenfolge:
1. Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst? Wenn nein, keine Abziehbarkeit, wenn ja -
2. Sind die Aufwendungen geschäftlich veranlasst? Wenn nein, Prüfung der Anmessenheit nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wenn ja -
3. Prüfung der Angemessenheit nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG, wenn angemessen - Abziehbarkeit von 70 v. H. der angemessenen Aufwendungen unter Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten.
Zentrale regelnde Normen sind § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG, § 4 Abs. 7 EStG und R 4.10 Abs. 5-9 EStR.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller