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Gewinnermittlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden:
 
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden:
  
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Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]
 
Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]
  
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Aktuelle Version vom 5. September 2020, 23:07 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2023

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden:

- Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

- Tonnagegewinnermittlung (§ 5a EStG)

- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de

Homepage: www.hsu-hh.de/abwl