Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Jahresabschluss: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControllingWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.
[geprüfte Version][Markierung ausstehend]
 
(6 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der Jahresabschluss gehört zur Rechnungslegung des Kaufmanns und stellt den buchmäßigen Abschluss einer Geschäftsperiode dar. Zu unterscheiden sind Jahresabschluss und Konzernabschluss, wobei der Gesetzgeber unter einem Jahresabschluss einen Einzelabschluss versteht, diesen Begriff aber nur für IFRS-Einzelabschlüsse verwendet.
+
''Prüfsiegel gültig bis 2020''
 +
 
 +
Der Jahresabschluss gehört zur Rechnungslegung des Kaufmanns und stellt den buchmäßigen Abschluss einer Geschäftsperiode dar. Zu unterscheiden sind Jahresabschluss und [[Konzernabschluss]], wobei der Gesetzgeber unter einem Jahresabschluss einen Einzelabschluss versteht, diesen Begriff aber nur für IFRS-Einzelabschlüsse verwendet.
 
Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.
 
Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.
  
Zeile 6: Zeile 8:
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
  
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
+
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
+
 
 +
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
  
 
== Ersteinstellender Autor ==
 
== Ersteinstellender Autor ==
Zeile 13: Zeile 16:
 
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
 
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
  
[[Kategorie: Externes Rechnungswesen]]
+
[[Kategorie:Betriebswirtschaftliche Beratung und Führung]]

Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 11:59 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Der Jahresabschluss gehört zur Rechnungslegung des Kaufmanns und stellt den buchmäßigen Abschluss einer Geschäftsperiode dar. Zu unterscheiden sind Jahresabschluss und Konzernabschluss, wobei der Gesetzgeber unter einem Jahresabschluss einen Einzelabschluss versteht, diesen Begriff aber nur für IFRS-Einzelabschlüsse verwendet. Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.

Siehe auch Jahresabschlussgliederung

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]