Betriebsausgaben: Unterschied zwischen den Versionen
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Betriebsausgaben sind nach steuerrechtlicher Definition die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach dieser Definition erfolgt eine Verknüpfung der Aufwendungen mit dem Betrieb durch deren Veranlassung. Die entscheidende Frage der Zuordnung von Aufwendungen zur Privat- oder Betriebssphäre ist, ob Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Zentrale regelnde Norm ist § 4 Abs. 4 EStG. Der Termikus "Ausgaben" symbolisiert, dass hier der pagatorische Kostenbegriff zur Anwendung kommt, so dass keine kalkulatorischen Kosten enthalten sein dürfen. | Betriebsausgaben sind nach steuerrechtlicher Definition die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach dieser Definition erfolgt eine Verknüpfung der Aufwendungen mit dem Betrieb durch deren Veranlassung. Die entscheidende Frage der Zuordnung von Aufwendungen zur Privat- oder Betriebssphäre ist, ob Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Zentrale regelnde Norm ist § 4 Abs. 4 EStG. Der Termikus "Ausgaben" symbolisiert, dass hier der pagatorische Kostenbegriff zur Anwendung kommt, so dass keine kalkulatorischen Kosten enthalten sein dürfen. | ||
== Literatur == | == Literatur == | ||
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Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] | Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] | ||
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Aktuelle Version vom 26. Mai 2018, 14:22 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2022
Betriebsausgaben sind nach steuerrechtlicher Definition die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach dieser Definition erfolgt eine Verknüpfung der Aufwendungen mit dem Betrieb durch deren Veranlassung. Die entscheidende Frage der Zuordnung von Aufwendungen zur Privat- oder Betriebssphäre ist, ob Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Zentrale regelnde Norm ist § 4 Abs. 4 EStG. Der Termikus "Ausgaben" symbolisiert, dass hier der pagatorische Kostenbegriff zur Anwendung kommt, so dass keine kalkulatorischen Kosten enthalten sein dürfen.
Literatur
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]