Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von ControllingWiki. Durch die Nutzung von ControllingWiki erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern. Weitere Informationen

Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControllingWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.
[unmarkierte Version][geprüfte Version]
K
 
(4 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 +
''Prüfsiegel gültig bis 2022''
 +
 
Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen,  wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5.
 
Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen,  wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5.
  
Zeile 11: Zeile 13:
 
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
 
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
  
[[Kategorie: Internes Rechnungswesen und Planung]]
+
[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Aktuelle Version vom 26. Mai 2018, 13:22 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2022

Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen, wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]