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Altersversorgung, betriebliche: Unterschied zwischen den Versionen

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Das einheitliche Merkmal aller betrieblichen Versorgungsregelungen ist die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Damit bildet das Arbeitsrecht –  und hier besonders das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – die Grundlage für Pensionsverpflichtungen. Die anderen Durchführungswege der bAV (Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds) spielen bilanziell keine große Rolle. Die unmittelbare Pensionszusage bildet somit  die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsverpflichtungen als Rückstellungen. Die inhaltliche Gestaltung einer Versorgungszusage kann auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung starken Einfluss nehmen. Aufgrund der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag nach BilMoG sind auch Trendannahmen in die Bewertung einzubeziehen. Spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz enthält § 6a EStG. IAS 19 unterscheidet zwischen Beitrags- und Leistungszusagen und enthält besondere Bewertungsmodalitäten. Die zentralen regelnden Normen sind § 253 Abs.1, 2 HGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, IAS 19, § 6a EStG und R 6a EStR.
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Das einheitliche Merkmal aller betrieblichen Versorgungsregelungen ist die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Damit bildet das Arbeitsrecht –  und hier besonders das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – die Grundlage für Pensionsverpflichtungen. Die anderen Durchführungswege der bAV (Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds) spielen bilanziell keine große Rolle. Die unmittelbare Pensionszusage bildet somit  die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsverpflichtungen als Rückstellungen. Die inhaltliche Gestaltung einer Versorgungszusage kann auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung starken Einfluss nehmen. Aufgrund der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag nach BilMoG sind auch Trendannahmen in die Bewertung einzubeziehen. Spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz enthält § 6a EStG. IAS 19 unterscheidet zwischen Beitrags- und Leistungszusagen und enthält besondere Bewertungsmodalitäten. Die zentralen regelnden Normen sind §§ 249, 253 Abs.1, 2 HGB, Art. 28 und 67 EGHGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, IAS 19, § 6a EStG und R 6a EStR.
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
  
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019, § 249 HGB.
  
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
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Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
 
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
  
[[Kategorie: Internes Rechnungswesen und Planung]]
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Aktuelle Version vom 3. September 2020, 12:00 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2024

Das einheitliche Merkmal aller betrieblichen Versorgungsregelungen ist die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses. Damit bildet das Arbeitsrecht – und hier besonders das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) – die Grundlage für Pensionsverpflichtungen. Die anderen Durchführungswege der bAV (Direktversicherung, Pensions- und Unterstützungskasse sowie Pensionsfonds) spielen bilanziell keine große Rolle. Die unmittelbare Pensionszusage bildet somit die Grundlage für die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsverpflichtungen als Rückstellungen. Die inhaltliche Gestaltung einer Versorgungszusage kann auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung starken Einfluss nehmen. Aufgrund der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag nach BilMoG sind auch Trendannahmen in die Bewertung einzubeziehen. Spezielle Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz enthält § 6a EStG. IAS 19 unterscheidet zwischen Beitrags- und Leistungszusagen und enthält besondere Bewertungsmodalitäten. Die zentralen regelnden Normen sind §§ 249, 253 Abs.1, 2 HGB, Art. 28 und 67 EGHGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, IAS 19, § 6a EStG und R 6a EStR.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019, § 249 HGB.

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Müller: IFRS: Fremdkapital: Ansatz, Bewertung, Ausweis – IFRS Best Practice Bd. 6, Berlin 2008.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]