Eigene Anteile: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller | |
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− | + | [[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]] |
Aktuelle Version vom 3. September 2020, 12:24 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2024
Eigene Anteile können ausschließlich bei Kapitalgesellschaften auftreten; ihr Erwerb stellt für diese einen Anschaffungsvorgang dar. Bei Personengesellschaften ist der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft nicht möglich, da hier das Anwachsungsprinzip gilt. .
Seit dem BilMoG 2009 sind eigene Anteile handelsbilanziell nicht mehr als Umlaufvermögen zu behandeln, sondern – wie nach IFRS – vom Passivposten „gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Die Behandlung nach EStG ist noch umstritten, da einerseits das Maßgeblichkeitsprinzip gilt, andererseits auch aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter vorliegen.
Zentrale regelnde Normen sind: § 33 Abs. 2 GmbHG, § 272 Abs. 1a HGB, IAS 32.33, § 5 EStG.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Müller/Reinke: Erwerb von eigenen Anteilen im Konzernabschluss unter Berücksichtigung von DRS 22, StuB 5/2019, S. 198-202
Müller/Reinke: Veräußerung von eigenen Anteilen im Konzernabschluss unter Berücksichtigung von DRS 22, StuB 11/2019, S. 432-437.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller