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Umwandlungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Umwandlung  bezeichnet man die Fortführung eines wirtschaftlichen Verbunds in einer anderen Rechtsform. Der Begriff Umwandlung subsumiert aus zivilrechtlicher Sicht Umstrukturierungen i. S. d. UmwG durch Einbringung, durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, durch Realteilung und durch Anwachsung, wobei sowohl eine Singularsukzession als auch eine Universalsukzession in Betracht kommen.
 
Als Umwandlung  bezeichnet man die Fortführung eines wirtschaftlichen Verbunds in einer anderen Rechtsform. Der Begriff Umwandlung subsumiert aus zivilrechtlicher Sicht Umstrukturierungen i. S. d. UmwG durch Einbringung, durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, durch Realteilung und durch Anwachsung, wobei sowohl eine Singularsukzession als auch eine Universalsukzession in Betracht kommen.
  
 
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten der Umwandlung unterscheiden (Umwandlung mit Übertragung von Aktiva und Passiva sowie ohne Übertragung von Aktiva und Passiva), die in § 1 Abs. 1 UmwG in vier Unterarten aufgegliedert werden:
 
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten der Umwandlung unterscheiden (Umwandlung mit Übertragung von Aktiva und Passiva sowie ohne Übertragung von Aktiva und Passiva), die in § 1 Abs. 1 UmwG in vier Unterarten aufgegliedert werden:
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• Verschmelzung (durch Neugründung oder Aufnahme)
 
• Verschmelzung (durch Neugründung oder Aufnahme)
  
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Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
  
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http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
  
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Aktuelle Version vom 8. Februar 2019, 15:13 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Als Umwandlung bezeichnet man die Fortführung eines wirtschaftlichen Verbunds in einer anderen Rechtsform. Der Begriff Umwandlung subsumiert aus zivilrechtlicher Sicht Umstrukturierungen i. S. d. UmwG durch Einbringung, durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, durch Realteilung und durch Anwachsung, wobei sowohl eine Singularsukzession als auch eine Universalsukzession in Betracht kommen.

Grundsätzlich lassen sich zwei Arten der Umwandlung unterscheiden (Umwandlung mit Übertragung von Aktiva und Passiva sowie ohne Übertragung von Aktiva und Passiva), die in § 1 Abs. 1 UmwG in vier Unterarten aufgegliedert werden:

• Verschmelzung (durch Neugründung oder Aufnahme)

• Spaltung (durch Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)

• Vermögensübertragung (Vollübertragung, Teilübertragung)

• Formwechsel

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]