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Lineare AfA: Unterschied zwischen den Versionen

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Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
 
Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  

Aktuelle Version vom 13. September 2019, 14:13 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2023

Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens


Rechtsnormen

Steuerrecht

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG

§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG

§ 7 Abs. 1 S. 2 EStG


Handelsrecht

§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB

§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB

§ 253 Abs. 3 S. 2 HGB


Erklärung

Steuerrecht

Im Rahmen der linearen Absetzung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die gesamte Nutzungsdauer des beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens jährlich ein gleichhoher Absetzungsbetrag als Aufwand verrechnet. Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG stellt die lineare Absetzung bzw. die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen den Regelfall dar. Gem. § 7 Abs. 1 S. 2 EStG bemisst sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Absetzung bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu berücksichtigen („… vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen …“).


Handelsrecht

Gem. § 253 Abs. 3 S. 1 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (deren Nutzung zeitlich begrenzt ist) die Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Gem. § 253 Abs. 3 S. 2 HGB müssen die Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass eine Abschreibungsmethode gewählt wird, die den tatsächlichen Werteverzehr möglichst realitätsnah abbildet und somit dem Gebot der periodengerechten Aufwandsverteilung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB gerecht wird.


Problematik

Die Problematik liegt in der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (bND). Die Festlegung geschieht grundsätzlich auf dem Schätzweg unter Berücksichtigung von amtlichen AfA-Tabellen des BMF (Bundesministerium der Finanzen) und eigenen Erfahrungen. Im Grunde muss für jedes Wirtschaftsgut der Einzelfall separat betrachtet und die Situation sowie die Umstände bei der Schätzung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich ist die lineare Absetzung, also die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) auf die gesamte Nutzungsdauer betriebswirtschaftlich gesehen nur dann richtig, wenn das Wirtschaftsgut auch wirklich in allen Perioden der Nutzungsdauer den gleichen Nutzen bringt (zumindest solange keine großen Abweichungen vorliegen). Häufig vermindert sich jedoch der Nutzen eines Wirtschaftsgutes mit fortschreitendem Alter. Dies wird bei der linearen Absetzung jedoch nicht berücksichtigt.


Berechnung

Die Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) des beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens wird durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bND) dividiert. Somit ergibt sich für die gesamte Nutzungsdauer ein gleichhoher jährlicher Absetzungsbetrag.


Beispiel

Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK): 20.000 €

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bND): 10 Jahre

Wirtschaftsjahr: entspricht dem Kalenderjahr

Zeit der Anschaffung: 05. Februar


AfA (Anschaffungsjahr/erstes Wirtschaftsjahr):

20.000,00 € / 10 Jahre = 2.000,00 €/Jahr

2.000,00 € / 12 Monate = 166,6666666666667 €/Monat * 11 Monate = 1.833,33 €

(Gem. § 7 Abs. 1 S. 4 EStG ist der Monat Januar nicht mehr abzusetzen, daher 11 Monate)


Restwert des Wirtschaftsgutes nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres:

20.000 € - 1.833,33 € = 18.166,67 €


AfA (zweites Wirtschaftsjahr):

20.000,00 € / 10 Jahre = 2.000,00 €/Jahr

(Nun sind die gesamten 12 Monate abzusetzen)


Restwert des Wirtschaftsgutes nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres:

18.166,67 € - 2.000,00 € = 16.166,67 €


Etc.


Literatur

Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 812, 813.

Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 9 Rz. 309.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl