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Stille Gesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist. Dabei beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage so zu leisten ist, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Es handelt sich bei einer stillen Gesellschaft nicht um eine Handelsgesellschaft und insofern auch nicht um eine Außengesellschaft. Entsprechend ist ihr nach h. M. der Charakter einer reinen Innengesellschaft inne, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Sie erweist sich als insolvenzunfähig, zivilrechtlich als nicht deliktsfähig und sie stellt außerdem kein Steuersubjekt dar. Sie ist nicht selber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Abschluss des Geschäftsinhabers ist der Ausweis davon abhängig, ob dieser Anteil als Eigen- oder Fremdkapital zu sehen ist.
 
Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist. Dabei beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage so zu leisten ist, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Es handelt sich bei einer stillen Gesellschaft nicht um eine Handelsgesellschaft und insofern auch nicht um eine Außengesellschaft. Entsprechend ist ihr nach h. M. der Charakter einer reinen Innengesellschaft inne, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Sie erweist sich als insolvenzunfähig, zivilrechtlich als nicht deliktsfähig und sie stellt außerdem kein Steuersubjekt dar. Sie ist nicht selber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Abschluss des Geschäftsinhabers ist der Ausweis davon abhängig, ob dieser Anteil als Eigen- oder Fremdkapital zu sehen ist.
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Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller  
 
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Aktuelle Version vom 14. Oktober 2020, 17:46 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist. Dabei beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage so zu leisten ist, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Es handelt sich bei einer stillen Gesellschaft nicht um eine Handelsgesellschaft und insofern auch nicht um eine Außengesellschaft. Entsprechend ist ihr nach h. M. der Charakter einer reinen Innengesellschaft inne, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Sie erweist sich als insolvenzunfähig, zivilrechtlich als nicht deliktsfähig und sie stellt außerdem kein Steuersubjekt dar. Sie ist nicht selber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Abschluss des Geschäftsinhabers ist der Ausweis davon abhängig, ob dieser Anteil als Eigen- oder Fremdkapital zu sehen ist.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

Helmut Schmidt Universität