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Sonderposten mit RL-Anteil: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 273 HGB enthielt für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 begannen, ergänzende Vorschriften zur Bildung des Sonderpostens mit Rücklageanteil i. S. d. § 247 Abs. 3 HGB aF. Der Sonderposten mit Rücklageanteil war für unversteuerte oder steuerbegünstigte Rücklagen oder steuerlich motivierte Abschreibungen zulässig und resultierte in einem Steuerstundungseffekt. Es handelte sich dabei um einen Mischposten, da er letztlich aus nicht ausgewiesenen Gewinnen und den darauf anfallenden passiven latenten Steuern bestand und daher von der Bilanzanalyse regelmäßig auf Fremd- und Eigenkapital bei der Aufbereitung aufgeteilt wurde. Mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde die Möglichkeit zur Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil gestrichen; Altfälle konnten jedoch beibehalten werden. Das Steuerrecht wurde in Folge der BilMoG-Einführung dahingehend angepasst, dass die Voraussetzung eines Ansatzes in der Handelsbilanz gestrichen wurde und gesonderte Verzeichnisse zu führen sind.
 
§ 273 HGB enthielt für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 begannen, ergänzende Vorschriften zur Bildung des Sonderpostens mit Rücklageanteil i. S. d. § 247 Abs. 3 HGB aF. Der Sonderposten mit Rücklageanteil war für unversteuerte oder steuerbegünstigte Rücklagen oder steuerlich motivierte Abschreibungen zulässig und resultierte in einem Steuerstundungseffekt. Es handelte sich dabei um einen Mischposten, da er letztlich aus nicht ausgewiesenen Gewinnen und den darauf anfallenden passiven latenten Steuern bestand und daher von der Bilanzanalyse regelmäßig auf Fremd- und Eigenkapital bei der Aufbereitung aufgeteilt wurde. Mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde die Möglichkeit zur Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil gestrichen; Altfälle konnten jedoch beibehalten werden. Das Steuerrecht wurde in Folge der BilMoG-Einführung dahingehend angepasst, dass die Voraussetzung eines Ansatzes in der Handelsbilanz gestrichen wurde und gesonderte Verzeichnisse zu führen sind.

Aktuelle Version vom 8. Februar 2019, 14:58 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2022

§ 273 HGB enthielt für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 begannen, ergänzende Vorschriften zur Bildung des Sonderpostens mit Rücklageanteil i. S. d. § 247 Abs. 3 HGB aF. Der Sonderposten mit Rücklageanteil war für unversteuerte oder steuerbegünstigte Rücklagen oder steuerlich motivierte Abschreibungen zulässig und resultierte in einem Steuerstundungseffekt. Es handelte sich dabei um einen Mischposten, da er letztlich aus nicht ausgewiesenen Gewinnen und den darauf anfallenden passiven latenten Steuern bestand und daher von der Bilanzanalyse regelmäßig auf Fremd- und Eigenkapital bei der Aufbereitung aufgeteilt wurde. Mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde die Möglichkeit zur Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil gestrichen; Altfälle konnten jedoch beibehalten werden. Das Steuerrecht wurde in Folge der BilMoG-Einführung dahingehend angepasst, dass die Voraussetzung eines Ansatzes in der Handelsbilanz gestrichen wurde und gesonderte Verzeichnisse zu führen sind.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 3. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2012.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]