Personengesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen
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Neben der Einzelunternehmung zählen als wichtigste Formen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft zur Gruppe der Personenunternehmen. Die genannten Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckorientierte Vereinigungen von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen definiert werden. Die GbR stellt dabei die Grundausprägung der Personengesellschaft dar. Die OHG sowie die KG zählen zu den Personenhandelsgesellschaften und stellen beide besondere Ausprägungen der GbR dar. Ferner besteht für Angehörige freier Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer) die Möglichkeit, sich in einer sog. Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Außerhalb des Sonderbereichs des § 264a HGB gelten für Personenhandelsgesellschaften dabei in Bezug auf die Rechnungslegung die §§ 238-263 HGB. | Neben der Einzelunternehmung zählen als wichtigste Formen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft zur Gruppe der Personenunternehmen. Die genannten Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckorientierte Vereinigungen von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen definiert werden. Die GbR stellt dabei die Grundausprägung der Personengesellschaft dar. Die OHG sowie die KG zählen zu den Personenhandelsgesellschaften und stellen beide besondere Ausprägungen der GbR dar. Ferner besteht für Angehörige freier Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer) die Möglichkeit, sich in einer sog. Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Außerhalb des Sonderbereichs des § 264a HGB gelten für Personenhandelsgesellschaften dabei in Bezug auf die Rechnungslegung die §§ 238-263 HGB. |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 15:44 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Neben der Einzelunternehmung zählen als wichtigste Formen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft zur Gruppe der Personenunternehmen. Die genannten Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckorientierte Vereinigungen von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen definiert werden. Die GbR stellt dabei die Grundausprägung der Personengesellschaft dar. Die OHG sowie die KG zählen zu den Personenhandelsgesellschaften und stellen beide besondere Ausprägungen der GbR dar. Ferner besteht für Angehörige freier Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer) die Möglichkeit, sich in einer sog. Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Außerhalb des Sonderbereichs des § 264a HGB gelten für Personenhandelsgesellschaften dabei in Bezug auf die Rechnungslegung die §§ 238-263 HGB.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller: Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller