Reisekosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Reisekosten sind die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer oder einem Unternehmer unmittelbar durch eine beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reise entstehen. Eine solche liegt vor, wenn man vorübergehend von der Wohnung und dem Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte aus betrieblichem Anlass entfernt tätig wird. Es kommt nicht darauf an, dass die Stadtgrenzen verlassen werden. Auch wenn Kunden, die in derselben Stadt wohnen, besucht werden, liegt eine Reise vor. Für die Annahme einer beruflich veranlassten Reise ist auch keine Mindestentfernung erforderlich. Zu den Reisekosten respektive Kosten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungs- und Reisenebenkosten. | Reisekosten sind die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer oder einem Unternehmer unmittelbar durch eine beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reise entstehen. Eine solche liegt vor, wenn man vorübergehend von der Wohnung und dem Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte aus betrieblichem Anlass entfernt tätig wird. Es kommt nicht darauf an, dass die Stadtgrenzen verlassen werden. Auch wenn Kunden, die in derselben Stadt wohnen, besucht werden, liegt eine Reise vor. Für die Annahme einer beruflich veranlassten Reise ist auch keine Mindestentfernung erforderlich. Zu den Reisekosten respektive Kosten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungs- und Reisenebenkosten. | ||
Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 16:42 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2022
Reisekosten sind die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer oder einem Unternehmer unmittelbar durch eine beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reise entstehen. Eine solche liegt vor, wenn man vorübergehend von der Wohnung und dem Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte aus betrieblichem Anlass entfernt tätig wird. Es kommt nicht darauf an, dass die Stadtgrenzen verlassen werden. Auch wenn Kunden, die in derselben Stadt wohnen, besucht werden, liegt eine Reise vor. Für die Annahme einer beruflich veranlassten Reise ist auch keine Mindestentfernung erforderlich. Zu den Reisekosten respektive Kosten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungs- und Reisenebenkosten.
Literatur
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller