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Jahresabschlusskompetenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Kompetenz bedeutet Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe. Daraus leitet sich die Verantwortlichkeit für deren ordnungsmäßige Erledigung ab. Aufstellungskompetenz ist die Verpflichtung, einen Jahresabschlussentwurf zur Feststellung vorzulegen, der sich im Rahmen von Gesetz, Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Gesellschaftsvertrag oder Satzung bewegt. Diese liegt bei der Geschäftsführung und kann nicht delegiert werden. Lediglich die Erstellung des Jahresabschlusses kann auf andere Personen übertragen werden. Man unterscheidet weiterhin beim Jahresabschluss Prüfungskompetenz, Feststellungskompetenz und Ergebnisverwendungskompetenz (§ 242 Abs. 1 HGB, § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB).
 
Kompetenz bedeutet Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe. Daraus leitet sich die Verantwortlichkeit für deren ordnungsmäßige Erledigung ab. Aufstellungskompetenz ist die Verpflichtung, einen Jahresabschlussentwurf zur Feststellung vorzulegen, der sich im Rahmen von Gesetz, Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Gesellschaftsvertrag oder Satzung bewegt. Diese liegt bei der Geschäftsführung und kann nicht delegiert werden. Lediglich die Erstellung des Jahresabschlusses kann auf andere Personen übertragen werden. Man unterscheidet weiterhin beim Jahresabschluss Prüfungskompetenz, Feststellungskompetenz und Ergebnisverwendungskompetenz (§ 242 Abs. 1 HGB, § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB).
  

Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 14:18 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2022

Kompetenz bedeutet Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe. Daraus leitet sich die Verantwortlichkeit für deren ordnungsmäßige Erledigung ab. Aufstellungskompetenz ist die Verpflichtung, einen Jahresabschlussentwurf zur Feststellung vorzulegen, der sich im Rahmen von Gesetz, Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Gesellschaftsvertrag oder Satzung bewegt. Diese liegt bei der Geschäftsführung und kann nicht delegiert werden. Lediglich die Erstellung des Jahresabschlusses kann auf andere Personen übertragen werden. Man unterscheidet weiterhin beim Jahresabschluss Prüfungskompetenz, Feststellungskompetenz und Ergebnisverwendungskompetenz (§ 242 Abs. 1 HGB, § 264 Abs. 1 HGB, § 297 Abs. 1 HGB).

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de

Homepage: www.hsu-hh.de/abwl