Jahresabschluss: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen. | Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen. | ||
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Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. |
Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 11:59 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Der Jahresabschluss gehört zur Rechnungslegung des Kaufmanns und stellt den buchmäßigen Abschluss einer Geschäftsperiode dar. Zu unterscheiden sind Jahresabschluss und Konzernabschluss, wobei der Gesetzgeber unter einem Jahresabschluss einen Einzelabschluss versteht, diesen Begriff aber nur für IFRS-Einzelabschlüsse verwendet. Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts besteht der handelsrechtliche Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB), bei Kapitalges. (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personenges.) tritt der Anhang hinzu (§ 264 HGB). Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalges. ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise Segmentbericht, zu erweitern (§ 297 HGB). Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen. Einzelkaufleute, die die in § 241a HGB genannten Kriterien unterschreiten, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.
Siehe auch Jahresabschlussgliederung
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]