Geringw. Wirtschaftsgüter: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können/müssen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch | + | Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können/müssen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen Juni 2017. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen. |
Der Steuerpflichtige muss sich für eine Vorgehensweise entscheiden. | Der Steuerpflichtige muss sich für eine Vorgehensweise entscheiden. | ||
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Aktuelle Version vom 16. August 2019, 11:34 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Zusammenfassung
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können/müssen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebes sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Der genaue Umfang unterliegt häufiger gesetzlicher Änderung, so zuletzt durch Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen Juni 2017. Der einschlägige § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG ergänzt die Abschreibungsvorschriften des § 7 EStG, beinhaltet somit eine Sonderregelung der AfA. Bezweckt wird eine Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung durch Entlastung der Buchführung und Bilanz von der Masse der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Die Vorschrift dient daher auch der Arbeitserleichterung der Steuerpflichtigen und der Finanzämter, vermeidet Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Abschreibungsdauer und bedeutet eine vorteilhafte Finanzierungshilfe für den Steuerpflichtigen.
Der Steuerpflichtige muss sich für eine Vorgehensweise entscheiden.
§ 6 Abs. 2 EStG: Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (netto) (bis zum Wirtschaftsjahr 2017: 410 Euro (netto)) können sofort im Jahr der Anschaffung/Herstellung abgeschrieben werden; teurere Wirtschaftsgüter sind planmäßig anzusetzen und abzuschreiben.
oder
§ 6 Abs. 2a EStG: Wirtschaftsgüter bis 250 Euro (netto) (bis zum Wirtschaftsjahr 2017: 150 Euro (netto))können sofort im Jahr der Anschaffung/Herstellung abgeschrieben werden; Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 (150,01) und 1.000 Euro (netto) sind in einen Sammelposten aufzunehmen, der pauschal über 5 Jahre abzuschreiben ist, scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert; teurere Wirtschaftsgüter sind planmäßig anzusetzen und abzuschreiben.
Die erhöhten GWG-Grenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller