Betriebseinnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben existiert für den Begriff Betriebseinnahmen keine Legaldefinition. Die Rechtsprechung entwickelte die Definition "Betriebseinnahmen sind Zugänge in Form von Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind". Sowohl bei der Einnahmenüberschussrechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich ist der objektive wirtschaftliche oder der tatsächliche Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend für die Beurteilung als Betriebseinnahme (bzw. als Ertrag). Die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Zugänge im Betrieb erwirtschaftet worden sind. Genauso ist es unerheblich, ob die für eine Betriebsleistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt. Maßgeblich ist lediglich, dass die Zuwendung ihre Veranlassung im betrieblichen Bereich hat. (§§ 8 Abs. 1 und 4 Abs. IV EStG) | Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben existiert für den Begriff Betriebseinnahmen keine Legaldefinition. Die Rechtsprechung entwickelte die Definition "Betriebseinnahmen sind Zugänge in Form von Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind". Sowohl bei der Einnahmenüberschussrechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich ist der objektive wirtschaftliche oder der tatsächliche Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend für die Beurteilung als Betriebseinnahme (bzw. als Ertrag). Die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Zugänge im Betrieb erwirtschaftet worden sind. Genauso ist es unerheblich, ob die für eine Betriebsleistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt. Maßgeblich ist lediglich, dass die Zuwendung ihre Veranlassung im betrieblichen Bereich hat. (§§ 8 Abs. 1 und 4 Abs. IV EStG) | ||
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− | + | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | |
== Ersteinstellender Autor == | == Ersteinstellender Autor == |
Aktuelle Version vom 26. Mai 2018, 14:23 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2022
Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben existiert für den Begriff Betriebseinnahmen keine Legaldefinition. Die Rechtsprechung entwickelte die Definition "Betriebseinnahmen sind Zugänge in Form von Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind". Sowohl bei der Einnahmenüberschussrechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich ist der objektive wirtschaftliche oder der tatsächliche Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend für die Beurteilung als Betriebseinnahme (bzw. als Ertrag). Die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Zugänge im Betrieb erwirtschaftet worden sind. Genauso ist es unerheblich, ob die für eine Betriebsleistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt. Maßgeblich ist lediglich, dass die Zuwendung ihre Veranlassung im betrieblichen Bereich hat. (§§ 8 Abs. 1 und 4 Abs. IV EStG)
Literatur
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]