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Gebäude: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie: Internes Rechnungswesen und Planung]]

Version vom 10. Mai 2013, 19:58 Uhr

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Das bebaute Grundstück ist eine einzige unbewegliche Sache, seine wesentlichen Bestandteile Grundstück und Gebäude können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nur das bebaute Grundstück als Einheit kann mit einer Hypothek belastet oder übereignet werden. In der Handelsbilanz werden ,,Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken” zu einem Posten zusammengefasst. Planmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen sind nur bei den zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens und somit auch nur bei Gebäuden und nicht auch beim Grund und Boden zulässig. Bewertungsrechtlich sind demnach Grund und Boden und Gebäude nicht als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]