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Geschäfts- oder Firmenwert: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die aufgrund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile (z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation) höher oder gesicherter erscheint als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern.  
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Der Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird inhaltlich durch die Gewinnaussichten bestimmt, die durch die dem betrachteten Unternehmen zuzurechnender Vorteile (z. B. Ruf, Konw-How, Kundenkreis, Organisation) oder die Synergieeffekte eines erwerbenden Unternehmens zu erklären sind.  
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Ist ein derartiger Mehrwert durch die eigene Geschäftstätigkeit geschaffen worden, so spricht man von einem ursprünglichen (originären) Geschäftswert. Der bei der Übernahme eines Unternehmens entgeltlich erworbene Geschäftswert wird dagegen abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert genannt.
 
Ist ein derartiger Mehrwert durch die eigene Geschäftstätigkeit geschaffen worden, so spricht man von einem ursprünglichen (originären) Geschäftswert. Der bei der Übernahme eines Unternehmens entgeltlich erworbene Geschäftswert wird dagegen abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert genannt.
Ein derivativer Geschäftswert darf erst angesetzt werden, wenn das gezahlte Entgelt nicht nachweislich als Anschaffungskosten für die sonstigen Wirtschaftsgüter des erworbenen Betriebsvermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist.
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Ein derivativer Geschäftswert darf erst angesetzt werden, wenn das gezahlte Entgelt nicht als Anschaffungskosten für die sonstigen bilanzierten Werte des erworbenen Vermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist (Kaufpreisallokation). Im Sinne der Neubewertungsmethode sind im Konzernabschluss zunächst die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden neu zu bewerten oder ggf. sogar neu anzusetzen und nur der verbleibende Betrag kann als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet werden.
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Der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist handelsrechtlich einem Vermögensgegenstand gleichgestellt, so dass eine Aktivierung und Abschreibung über die zugrunde gelegte Nutzungsdauer vorgenommen werden muss. Im Konzernabschluss nach IFRS ist er ebenfalls zu aktivieren, dann aber nur fallweise abzuschreiben, d.h. es sit jährlich ein [[Impairment Test]] vorzunehmen.  
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
  
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 3. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2012.
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
 
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
  

Version vom 29. April 2013, 16:27 Uhr

Der Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt. Er wird inhaltlich durch die Gewinnaussichten bestimmt, die durch die dem betrachteten Unternehmen zuzurechnender Vorteile (z. B. Ruf, Konw-How, Kundenkreis, Organisation) oder die Synergieeffekte eines erwerbenden Unternehmens zu erklären sind.


Ist ein derartiger Mehrwert durch die eigene Geschäftstätigkeit geschaffen worden, so spricht man von einem ursprünglichen (originären) Geschäftswert. Der bei der Übernahme eines Unternehmens entgeltlich erworbene Geschäftswert wird dagegen abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert genannt.


Ein derivativer Geschäftswert darf erst angesetzt werden, wenn das gezahlte Entgelt nicht als Anschaffungskosten für die sonstigen bilanzierten Werte des erworbenen Vermögens, seien es materielle oder immaterielle, auszuweisen ist (Kaufpreisallokation). Im Sinne der Neubewertungsmethode sind im Konzernabschluss zunächst die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden neu zu bewerten oder ggf. sogar neu anzusetzen und nur der verbleibende Betrag kann als Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet werden.


Der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist handelsrechtlich einem Vermögensgegenstand gleichgestellt, so dass eine Aktivierung und Abschreibung über die zugrunde gelegte Nutzungsdauer vorgenommen werden muss. Im Konzernabschluss nach IFRS ist er ebenfalls zu aktivieren, dann aber nur fallweise abzuschreiben, d.h. es sit jährlich ein Impairment Test vorzunehmen.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 3. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2012. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]