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Lagebericht: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gesetzliche Grundlagen ==
 
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Die zentrale gesetzliche Institution, welche die Pflicht zur Aufstellung eines den Jahresabschluss begleitenden Lageberichts definiert, bildet § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, welche nicht eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB darstellen, ergänzend zum Abschluss zur Aufstellung eine Lageberichts verpflichtet. Zugleich fällt der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft unter die Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Ebenso ist der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB zusammen mit dem Abschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen.  Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nur von der Aufstellung eines Lageberichtes befreit, sofern eine kumulative Erfüllung der in § 264 Abs. 3 Nr. 1-4 HGB vorgetragenen Voraussetzungen vorliegt. Von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht, jedoch berechtigt dazu, sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB und § 316 Abs. 1 HGB kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernlageberichts ist § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB gesetzestechnisch festgehalten, wonach die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft dazu verpflichtet ist, begleitend zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens einen Konzernlagebericht aufzustellen.
 
Die zentrale gesetzliche Institution, welche die Pflicht zur Aufstellung eines den Jahresabschluss begleitenden Lageberichts definiert, bildet § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, welche nicht eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB darstellen, ergänzend zum Abschluss zur Aufstellung eine Lageberichts verpflichtet. Zugleich fällt der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft unter die Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Ebenso ist der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB zusammen mit dem Abschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen.  Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nur von der Aufstellung eines Lageberichtes befreit, sofern eine kumulative Erfüllung der in § 264 Abs. 3 Nr. 1-4 HGB vorgetragenen Voraussetzungen vorliegt. Von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht, jedoch berechtigt dazu, sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB und § 316 Abs. 1 HGB kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernlageberichts ist § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB gesetzestechnisch festgehalten, wonach die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft dazu verpflichtet ist, begleitend zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens einen Konzernlagebericht aufzustellen.
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Für die inhaltliche Ausgestaltung des (Konzern-)Lageberichts bildet die zentralen gesetzlichen Institutionen der Gesetzestext aus § 289 Abs. 1 HGB (bzw. § 315 Abs. 1 HGB), welcher als harten Kern des Lageberichts den Wirtschaftsbericht definiert und wie folgt lautet:
 
Für die inhaltliche Ausgestaltung des (Konzern-)Lageberichts bildet die zentralen gesetzlichen Institutionen der Gesetzestext aus § 289 Abs. 1 HGB (bzw. § 315 Abs. 1 HGB), welcher als harten Kern des Lageberichts den Wirtschaftsbericht definiert und wie folgt lautet:

Version vom 12. März 2013, 17:05 Uhr

Definition

Der Lagebericht stellt ein zusätzliches Berichtsinstrument der Rechnungslegung dar, welcher die Informationen verdichtet sowie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ergänzt, um den Rechnungslegungsadressaten ein zutreffendes Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu vermitteln. Neben bereits im Abschluss vorgetragene Informationen werden mit dem Lagebericht auch Informationen allgemeiner Art vermittelt. Der Lagebericht gehört nicht zu den Bestandteilen des Abschlusses, sondern es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Instrument der Rechnungslegung. Häufig bezeichnet man den Lagebericht auch als die zweite eigenständige Säule der Rechnungslegung.

Gesetzliche Grundlagen

Die zentrale gesetzliche Institution, welche die Pflicht zur Aufstellung eines den Jahresabschluss begleitenden Lageberichts definiert, bildet § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Danach sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, welche nicht eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB darstellen, ergänzend zum Abschluss zur Aufstellung eine Lageberichts verpflichtet. Zugleich fällt der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft unter die Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Ebenso ist der Lagebericht einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB zusammen mit dem Abschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nur von der Aufstellung eines Lageberichtes befreit, sofern eine kumulative Erfüllung der in § 264 Abs. 3 Nr. 1-4 HGB vorgetragenen Voraussetzungen vorliegt. Von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht, jedoch berechtigt dazu, sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB und § 316 Abs. 1 HGB kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernlageberichts ist § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB gesetzestechnisch festgehalten, wonach die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft dazu verpflichtet ist, begleitend zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens einen Konzernlagebericht aufzustellen.



Für die inhaltliche Ausgestaltung des (Konzern-)Lageberichts bildet die zentralen gesetzlichen Institutionen der Gesetzestext aus § 289 Abs. 1 HGB (bzw. § 315 Abs. 1 HGB), welcher als harten Kern des Lageberichts den Wirtschaftsbericht definiert und wie folgt lautet:

„(1) 1Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. 3In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. 4Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. 5 Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im Lagebericht der Ge-schäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.“

Funktionen

Als der übergreifende Zweck der Lageberichterstattung ist die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten Informationen, welche die Rechnungslegungsadressaten nicht aus den Instrumenten des Abschlusses entnehmen können, zu sehen. Aus diesem Zweck lassen sich eine Reihe Funktionen der Lageberichterstattung ableiten:

Inhalte

Literatur

Ersteinstellender Autor

Ismail Ergün

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

www.hsu-hh.de/abwl