Darlehen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Bei einem Darlehen empfängt der Darlehensnehmer (Darlehensschuldner) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe vom Darlehensgeber (Darlehensgläubiger) und verpflichtet sich, dem Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Er ist ferner verpflichtet, den geschuldeten Zins und ggf. weitere Leistungen zu zahlen. Aus diesem gegenseitigen Vertrag, der spezielle Ausgestaltungen zulässt, ergeben sich vielfältige Rechnungslegungsprobleme: Grundsätzlich sind Aktivdarlehen (gewährte Darlehen) und Passivdarlehen (aufgenommene Darlehen) zu unterscheiden. Bei ersteren sind Ausweis, Ansatz und Bewertung der Darlehensforderung, bei letzteren Ausweis, Ansatz und Bewertung der Darlehensverbindlichkeit nach HGB, EStG und IFRS bilanziell zu beurteilen. Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. bei Unverzinslichkeit, Gesellschafter-, Eigenkapitalersatz- und Fremdwährungsdarlehen. Die IFRS verlangen eine Behandlung als financial assets bzw. financial liabilities. | + | ''Prüfsiegel gültig bis 2025'' |
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+ | Bei einem Darlehen empfängt der Darlehensnehmer (Darlehensschuldner) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe vom Darlehensgeber (Darlehensgläubiger) und verpflichtet sich, dem Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Er ist ferner verpflichtet, den geschuldeten Zins und ggf. weitere Leistungen zu zahlen. | ||
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+ | Aus diesem gegenseitigen Vertrag, der spezielle Ausgestaltungen zulässt, ergeben sich vielfältige Rechnungslegungsprobleme: Grundsätzlich sind Aktivdarlehen (gewährte Darlehen) und Passivdarlehen (aufgenommene Darlehen) zu unterscheiden. | ||
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Zentrale regelnde Normen sind § 488 Abs.1 BGB, § 253 HGB, § 256a HGB, § 266 Abs. 2, 3 HGB, IAS 39, IAS 21 und § 6 Abs. 1 EStG. | Zentrale regelnde Normen sind § 488 Abs.1 BGB, § 253 HGB, § 256a HGB, § 266 Abs. 2, 3 HGB, IAS 39, IAS 21 und § 6 Abs. 1 EStG. | ||
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Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller [http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] | Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller [http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] | ||
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Aktuelle Version vom 14. Oktober 2020, 17:40 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2025
Bei einem Darlehen empfängt der Darlehensnehmer (Darlehensschuldner) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe vom Darlehensgeber (Darlehensgläubiger) und verpflichtet sich, dem Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten. Er ist ferner verpflichtet, den geschuldeten Zins und ggf. weitere Leistungen zu zahlen.
Aus diesem gegenseitigen Vertrag, der spezielle Ausgestaltungen zulässt, ergeben sich vielfältige Rechnungslegungsprobleme: Grundsätzlich sind Aktivdarlehen (gewährte Darlehen) und Passivdarlehen (aufgenommene Darlehen) zu unterscheiden.
Bei ersteren sind Ausweis, Ansatz und Bewertung der Darlehensforderung, bei letzteren Ausweis, Ansatz und Bewertung der Darlehensverbindlichkeit nach HGB, EStG und IFRS bilanziell zu beurteilen. Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. bei Unverzinslichkeit, Gesellschafter-, Eigenkapitalersatz- und Fremdwährungsdarlehen.
Die IFRS verlangen eine Behandlung als financial assets bzw. financial liabilities.
Zentrale regelnde Normen sind § 488 Abs.1 BGB, § 253 HGB, § 256a HGB, § 266 Abs. 2, 3 HGB, IAS 39, IAS 21 und § 6 Abs. 1 EStG.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010. Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller [1]