Gewinnermittlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden: | Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden: |
Aktuelle Version vom 5. September 2020, 23:07 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2023
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet man als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich). Eine Hinzurechnung der Entnahmen sowie des Abgangs der Einlagen ist erforderlich, weil ansonsten außerbetriebliche (private) Vorgänge, die das Betriebsvermögen gemindert (Entnahmen) oder erhöht (Einlagen) haben, die Höhe des Gewinns beeinflussen würden. Die Regelung des § 4 Abs. 1 EStG enthält keine Vorschrift über den Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift zu ermitteln haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können andere Gewinnermittlungsarten im Einkommensteuerrecht angewendet werden:
- Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
- Tonnagegewinnermittlung (§ 5a EStG)
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller
Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de
Homepage: www.hsu-hh.de/abwl