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Nach § 271 Abs.1 Satz 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. § 271 Abs. 2 HGB enthält die Definition der verbundenen Unternehmen, § 266 Abs. 2 HGB fordert, dass Anteile an letzteren getrennt von den Beteiligungen auszuweisen sind. Beteiligungen sind Anteilsrechte, die eine lockere Verbindung zu einem anderen Unternehmen aufweisen, während "Anteile an verbundenen Unternehmen" auf eine enge Verbindung zum anderen Unternehmen hinweisen. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei Beteiligungen an Personengesellschaften, den Teilwertabschreibungen und den Beteiligungserträgen. Die IFRS stellen nicht auf die dauernde Verbindung sondern auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung ab und differenzieren die Beteiligungsform in Abhängigkeit von der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik. Sie unterscheiden wie das HGB im Konzernbereich Tochterunternehmen, die unter Beherrschung eines Mutterunternehmens stehen (IFRS 10; § 290 HGB), Anteile an assoziierten Unternehmen (IAS 28, § 311 HGB) und Anteile an Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) (IFRS 11, § 310 HGB). Neben den Joint Ventures werden dann noch gemeinschaftliche Aktivitäten geregelt. | Nach § 271 Abs.1 Satz 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. § 271 Abs. 2 HGB enthält die Definition der verbundenen Unternehmen, § 266 Abs. 2 HGB fordert, dass Anteile an letzteren getrennt von den Beteiligungen auszuweisen sind. Beteiligungen sind Anteilsrechte, die eine lockere Verbindung zu einem anderen Unternehmen aufweisen, während "Anteile an verbundenen Unternehmen" auf eine enge Verbindung zum anderen Unternehmen hinweisen. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei Beteiligungen an Personengesellschaften, den Teilwertabschreibungen und den Beteiligungserträgen. Die IFRS stellen nicht auf die dauernde Verbindung sondern auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung ab und differenzieren die Beteiligungsform in Abhängigkeit von der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik. Sie unterscheiden wie das HGB im Konzernbereich Tochterunternehmen, die unter Beherrschung eines Mutterunternehmens stehen (IFRS 10; § 290 HGB), Anteile an assoziierten Unternehmen (IAS 28, § 311 HGB) und Anteile an Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) (IFRS 11, § 310 HGB). Neben den Joint Ventures werden dann noch gemeinschaftliche Aktivitäten geregelt. | ||
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Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. |
Aktuelle Version vom 5. September 2020, 23:05 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2023
Nach § 271 Abs.1 Satz 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. § 271 Abs. 2 HGB enthält die Definition der verbundenen Unternehmen, § 266 Abs. 2 HGB fordert, dass Anteile an letzteren getrennt von den Beteiligungen auszuweisen sind. Beteiligungen sind Anteilsrechte, die eine lockere Verbindung zu einem anderen Unternehmen aufweisen, während "Anteile an verbundenen Unternehmen" auf eine enge Verbindung zum anderen Unternehmen hinweisen. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich insbesondere bei Beteiligungen an Personengesellschaften, den Teilwertabschreibungen und den Beteiligungserträgen. Die IFRS stellen nicht auf die dauernde Verbindung sondern auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung ab und differenzieren die Beteiligungsform in Abhängigkeit von der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik. Sie unterscheiden wie das HGB im Konzernbereich Tochterunternehmen, die unter Beherrschung eines Mutterunternehmens stehen (IFRS 10; § 290 HGB), Anteile an assoziierten Unternehmen (IAS 28, § 311 HGB) und Anteile an Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) (IFRS 11, § 310 HGB). Neben den Joint Ventures werden dann noch gemeinschaftliche Aktivitäten geregelt.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]