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Flüssige Mittel: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter flüssigen Mitteln versteht man betriebswirtschaftlich alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die dieses sofort flüssig machen kann, d.h. in Zahlungsmittel umwandeln kann. Dazu zählen Kassenbestand, Bankguthaben, diskontfähige Wechsel, Schecks und börsengängige Wertpapiere. Bilanzanalytisch wird der Begriff flüssige Mittel enger gefasst. Kriterium für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu den flüssigen Mitteln ist die Zahlungsmittelfunktion. Die Position innerhalb der Bilanz lautet "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks". Zum Kassenbestand gehören sämtliches in- und ausländisches Bargeld, das sich in allen Haupt- sowie Nebenkassen befindet, einschließlich der in Automaten befindlichen Münzen. Guthaben bei Kreditinstituten bestehen aus Guthaben bei inländischen und vergleichbaren ausländischen Banken, Sparkassen und Zentralbanken. Schecks beinhalten alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks, inkl. Post- und Reiseschecks. Voraussetzung ist die Verwendung für eigene Rechnung. (§ 266 Abs.2 B. IV. HGB)
 
Unter flüssigen Mitteln versteht man betriebswirtschaftlich alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die dieses sofort flüssig machen kann, d.h. in Zahlungsmittel umwandeln kann. Dazu zählen Kassenbestand, Bankguthaben, diskontfähige Wechsel, Schecks und börsengängige Wertpapiere. Bilanzanalytisch wird der Begriff flüssige Mittel enger gefasst. Kriterium für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu den flüssigen Mitteln ist die Zahlungsmittelfunktion. Die Position innerhalb der Bilanz lautet "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks". Zum Kassenbestand gehören sämtliches in- und ausländisches Bargeld, das sich in allen Haupt- sowie Nebenkassen befindet, einschließlich der in Automaten befindlichen Münzen. Guthaben bei Kreditinstituten bestehen aus Guthaben bei inländischen und vergleichbaren ausländischen Banken, Sparkassen und Zentralbanken. Schecks beinhalten alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks, inkl. Post- und Reiseschecks. Voraussetzung ist die Verwendung für eigene Rechnung. (§ 266 Abs.2 B. IV. HGB)
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
  
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
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Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
  
== Autor ==
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== Ersteinstellender Autor ==
  
 
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
 
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Aktuelle Version vom 3. September 2020, 12:01 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2024


Unter flüssigen Mitteln versteht man betriebswirtschaftlich alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die dieses sofort flüssig machen kann, d.h. in Zahlungsmittel umwandeln kann. Dazu zählen Kassenbestand, Bankguthaben, diskontfähige Wechsel, Schecks und börsengängige Wertpapiere. Bilanzanalytisch wird der Begriff flüssige Mittel enger gefasst. Kriterium für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu den flüssigen Mitteln ist die Zahlungsmittelfunktion. Die Position innerhalb der Bilanz lautet "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks". Zum Kassenbestand gehören sämtliches in- und ausländisches Bargeld, das sich in allen Haupt- sowie Nebenkassen befindet, einschließlich der in Automaten befindlichen Münzen. Guthaben bei Kreditinstituten bestehen aus Guthaben bei inländischen und vergleichbaren ausländischen Banken, Sparkassen und Zentralbanken. Schecks beinhalten alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks, inkl. Post- und Reiseschecks. Voraussetzung ist die Verwendung für eigene Rechnung. (§ 266 Abs.2 B. IV. HGB)

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]