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Anhang: Unterschied zwischen den Versionen

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Der handelsrechtliche Jahresabschluss des Kaufmanns besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Alle Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Der Anhang soll neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gleichwertiger und integraler Bestandteil des Jahresabschlusses sein. Der Anhang hat insbesondere die Aufgabe, die übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses zu erläutern, zu ergänzen und zu entlasten, ggf. auch zu korrigieren (§§ 284 ff. HGB). Er ist ebenfalls Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses (§ 313 und § 314 HGB)
 
Der handelsrechtliche Jahresabschluss des Kaufmanns besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Alle Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Der Anhang soll neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gleichwertiger und integraler Bestandteil des Jahresabschlusses sein. Der Anhang hat insbesondere die Aufgabe, die übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses zu erläutern, zu ergänzen und zu entlasten, ggf. auch zu korrigieren (§§ 284 ff. HGB). Er ist ebenfalls Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses (§ 313 und § 314 HGB)
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== Literatur ==
 
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 7. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2016.
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
  
 
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
 
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Aktuelle Version vom 3. September 2020, 12:01 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2024

Der handelsrechtliche Jahresabschluss des Kaufmanns besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Alle Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Der Anhang soll neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gleichwertiger und integraler Bestandteil des Jahresabschlusses sein. Der Anhang hat insbesondere die Aufgabe, die übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses zu erläutern, zu ergänzen und zu entlasten, ggf. auch zu korrigieren (§§ 284 ff. HGB). Er ist ebenfalls Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses (§ 313 und § 314 HGB) Auch nach IAS 1.8 ist der Anhang nach IFRS ein integraler Bestandteil eines IFRS-Abschlusses.

Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]