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Immaterielles Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Abgrenzung des immateriellen vom materiellen Vermögen ist wegen des Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Steuerrecht) wichtig.  Entsprechend der herrschenden Meinung zählen auch die unkörperlichen Gegenstände, die im Zugangszeitpunkt dem Grunde nach sicher sind, wie auf Geld gerichtete Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen zu den materiellen Gegenständen.
 
Die Abgrenzung des immateriellen vom materiellen Vermögen ist wegen des Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Steuerrecht) wichtig.  Entsprechend der herrschenden Meinung zählen auch die unkörperlichen Gegenstände, die im Zugangszeitpunkt dem Grunde nach sicher sind, wie auf Geld gerichtete Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen zu den materiellen Gegenständen.
 
   
 
   
Während die Ausgaben für einen immateriellen Wert dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewertes behandelt werden, wenn sie – wie z. B. die Kosten der Baugenehmigung eines Gebäudes –  in direktem Zusammenhang zur Sachanlage stehen, werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriellen Gegenstand zugerechnet. Besondere Abgrenzungsprobleme bereiten Software und Mieterein- und -umbauten.  
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Ausgaben für einen immateriellen Wert werden dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewertes behandelt, wenn sie – wie z. B. die Kosten der Baugenehmigung eines Gebäudes –  in direktem Zusammenhang zur Sachanlage stehen. Im Gegensatz dazu werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriellen Gegenstand zugerechnet. Besondere Abgrenzungsprobleme bereiten Software und Mieterein- und -umbauten.  
  
Die regelnden Normen finden sich unter § 5 Abs. 2 EStG, § 248 HGB, § 255 HGB, § 266 HGB und IAS 38.
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Die regelnden Normen finden sich unter § 5 Abs. 2 EStG, § 248 HGB, § 255 HGB, § 266 HGB sowie DRS 24 und IAS 38.
  
  
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
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Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
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Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
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== Ersteinstellender Autor ==
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Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller
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Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de
  
== Autor ==
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Homepage: [http://www.hsu-hh.de/abwl/ www.hsu-hh.de/abwl]
  
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html]
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[[Kategorie:Externes Rechnungswesen/Accounting]]

Aktuelle Version vom 3. September 2020, 11:31 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2025

Die Abgrenzung des immateriellen vom materiellen Vermögen ist wegen des Aktivierungsverbots für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Steuerrecht) wichtig. Entsprechend der herrschenden Meinung zählen auch die unkörperlichen Gegenstände, die im Zugangszeitpunkt dem Grunde nach sicher sind, wie auf Geld gerichtete Forderungen, Wertpapiere und Beteiligungen zu den materiellen Gegenständen.

Ausgaben für einen immateriellen Wert werden dann als Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten eines materiellen Anlagewertes behandelt, wenn sie – wie z. B. die Kosten der Baugenehmigung eines Gebäudes – in direktem Zusammenhang zur Sachanlage stehen. Im Gegensatz dazu werden körperliche Gegenstände, die gegenüber dem immateriellen Wert eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, dem immateriellen Gegenstand zugerechnet. Besondere Abgrenzungsprobleme bereiten Software und Mieterein- und -umbauten.

Die regelnden Normen finden sich unter § 5 Abs. 2 EStG, § 248 HGB, § 255 HGB, § 266 HGB sowie DRS 24 und IAS 38.


Literatur

Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.

Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

Kontaktadresse: smueller@hsu-hh.de

Homepage: www.hsu-hh.de/abwl