Jahresabschlussprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Prinzipiell stellt eine Abschlussprüfung eine Gesetzmäßigkeits-, Ordnungsmäßigkeits- und Satzungsprüfung dar. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist also keine Garantie dafür, dass sich das geprüfte Unternehmen nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Gegenstand der Prüfung sind dabei zunächst die von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 HGB erstellten Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang), Lageberichte, ggf. nach IFRS erstellte Einzelabschlüsse sowie die Buchführung. Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Prüfungspflicht. Börsennotierte Kapitalgesellschaften gelten stets als groß. Zudem hat der Wirtschaftsprüfer bei der Pflichtprüfung börsennotierter AG zu beurteilen, ob der Vorstand das [[Risikomanagementsystem_(RMS)]] eingerichtet hat und ob dieses Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Weitere Prüfungsobjekte stellen die außerbuchhalterischen Bereiche dar, die mittelbar den Jahresabschluss und den Lagebericht berühren. Konzernabschlüsse unterliegen ebenfalls einer Prüfungspflicht. | Prinzipiell stellt eine Abschlussprüfung eine Gesetzmäßigkeits-, Ordnungsmäßigkeits- und Satzungsprüfung dar. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist also keine Garantie dafür, dass sich das geprüfte Unternehmen nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Gegenstand der Prüfung sind dabei zunächst die von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 HGB erstellten Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang), Lageberichte, ggf. nach IFRS erstellte Einzelabschlüsse sowie die Buchführung. Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Prüfungspflicht. Börsennotierte Kapitalgesellschaften gelten stets als groß. Zudem hat der Wirtschaftsprüfer bei der Pflichtprüfung börsennotierter AG zu beurteilen, ob der Vorstand das [[Risikomanagementsystem_(RMS)]] eingerichtet hat und ob dieses Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Weitere Prüfungsobjekte stellen die außerbuchhalterischen Bereiche dar, die mittelbar den Jahresabschluss und den Lagebericht berühren. Konzernabschlüsse unterliegen ebenfalls einer Prüfungspflicht. | ||
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Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. |
Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 11:58 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Prinzipiell stellt eine Abschlussprüfung eine Gesetzmäßigkeits-, Ordnungsmäßigkeits- und Satzungsprüfung dar. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist also keine Garantie dafür, dass sich das geprüfte Unternehmen nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Gegenstand der Prüfung sind dabei zunächst die von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 HGB erstellten Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang), Lageberichte, ggf. nach IFRS erstellte Einzelabschlüsse sowie die Buchführung. Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Prüfungspflicht. Börsennotierte Kapitalgesellschaften gelten stets als groß. Zudem hat der Wirtschaftsprüfer bei der Pflichtprüfung börsennotierter AG zu beurteilen, ob der Vorstand das Risikomanagementsystem_(RMS) eingerichtet hat und ob dieses Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Weitere Prüfungsobjekte stellen die außerbuchhalterischen Bereiche dar, die mittelbar den Jahresabschluss und den Lagebericht berühren. Konzernabschlüsse unterliegen ebenfalls einer Prüfungspflicht.
Regelnde Norm: §§ 316 ff. HGB
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller