Herstellungskosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dieser handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten gilt auch für die Steuerbilanz. Durch das BilMoG wurde der Umfang der Aufwendungen, die handelsrechtlich zu den Herstellungskosten gehören, wesentlich geändert. Für Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen des Anlagevermögens, die durch die Fertigung veranlasst sind, besteht (wie schon bisher für die Steuerbilanz) ein Aktivierungsgebot. Das Aktivierungswahlrecht hierfür ist entfallen. Die Wertuntergrenze für Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht stimmt überein. Wahlweise einbezogen werden können aber nur nach dem HGB auch Entwicklungskosten. Verboten sind Vertriebs- und Forschungskosten. (§ 255 Abs.2, 2a und 3 HGB) | Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dieser handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten gilt auch für die Steuerbilanz. Durch das BilMoG wurde der Umfang der Aufwendungen, die handelsrechtlich zu den Herstellungskosten gehören, wesentlich geändert. Für Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen des Anlagevermögens, die durch die Fertigung veranlasst sind, besteht (wie schon bisher für die Steuerbilanz) ein Aktivierungsgebot. Das Aktivierungswahlrecht hierfür ist entfallen. Die Wertuntergrenze für Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht stimmt überein. Wahlweise einbezogen werden können aber nur nach dem HGB auch Entwicklungskosten. Verboten sind Vertriebs- und Forschungskosten. (§ 255 Abs.2, 2a und 3 HGB) | ||
== Literatur == | == Literatur == | ||
− | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, | + | Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019. |
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− | == Autor == | + | Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff. |
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+ | == Ersteinstellender Autor == | ||
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] | Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html] | ||
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Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 11:38 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2020
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dieser handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten gilt auch für die Steuerbilanz. Durch das BilMoG wurde der Umfang der Aufwendungen, die handelsrechtlich zu den Herstellungskosten gehören, wesentlich geändert. Für Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen des Anlagevermögens, die durch die Fertigung veranlasst sind, besteht (wie schon bisher für die Steuerbilanz) ein Aktivierungsgebot. Das Aktivierungswahlrecht hierfür ist entfallen. Die Wertuntergrenze für Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht stimmt überein. Wahlweise einbezogen werden können aber nur nach dem HGB auch Entwicklungskosten. Verboten sind Vertriebs- und Forschungskosten. (§ 255 Abs.2, 2a und 3 HGB)
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 10. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2019.
Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]