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Rechnungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Seit Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie vom 20.12.2001 in nationales Recht zum 1.1.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, sofern er einen Umsatz (Lieferung oder sonstige Leistung) an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, erbringt. Er hat zudem eine Kopie der (Ausgangs-)Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle (Eingangs-)Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, aufzubewahren. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Gemäß UStG ist eine Rechnung dabei jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.  
 
Seit Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie vom 20.12.2001 in nationales Recht zum 1.1.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, sofern er einen Umsatz (Lieferung oder sonstige Leistung) an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, erbringt. Er hat zudem eine Kopie der (Ausgangs-)Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle (Eingangs-)Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, aufzubewahren. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Gemäß UStG ist eine Rechnung dabei jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.  
  

Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 16:39 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Seit Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie vom 20.12.2001 in nationales Recht zum 1.1.2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist ein Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, sofern er einen Umsatz (Lieferung oder sonstige Leistung) an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, erbringt. Er hat zudem eine Kopie der (Ausgangs-)Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle (Eingangs-)Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, aufzubewahren. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Gemäß UStG ist eine Rechnung dabei jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.

Literatur

Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.

Ersteinstellender Autor

Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller

http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]