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Wechsel der AfA-Methode: Unterschied zwischen den Versionen

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Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
 
Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  
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==Beispiel==
 
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Wirtschaftsgut: Maschine
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Wirtschaftsgut: Maschine mit Anschaffungskosten: 30.000,00 €
  
Anschaffungskosten: 30.000,00 €
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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 15 Jahre
  
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 15 Jahre
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Restwert Ende Jahr 7 (nach degressiver Abschreibung): 18.000,00 €
  
Restwert: 18.000,00 €
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Restnutzungsdauer: 8 Jahre ergibt nach Übergang zur linearen AfA den jährlichen
 
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Absetzungsbetrag:
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Absetzungsbetrag nach Übergang zur linearen AfA:
 
  
 
18.000,00 € / 8 Jahre = 2.250,00 €/Jahr
 
18.000,00 € / 8 Jahre = 2.250,00 €/Jahr
 
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==

Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 11:51 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2020

Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens


Rechtsnormen

§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG

§ 7 Abs. 2 S. 4 EStG

§ 7 Abs. 3 S. 1 EStG

§ 7 Abs. 3 S. 2 EStG


Erklärung

Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 EStG ist der Wechsel bzw. der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) zulässig. Gem. § 7 Abs. 3 S. 3 EStG ist jedoch der Wechsel bzw. Übergang der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) nicht zulässig. Erfolgt ein Wechsel bzw. Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA), so bemisst sich gem. § 7 Abs. 3 S. 2 EStG die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsgutes. Liegt eine nachträgliche, rückwirkende Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG vor, so liegt ein unzulässiger Wechsel der AfA-Methode nicht vor.


Problematik

Ein großes Problem bei der degressiven AfA stellt der Restwert dar. Im Rahmen der degressiven AfA kann das Wirtschaftsgut nie vollständig abgeschrieben werden, da stets ein Prozentwert vom Restwert abgesetzt wird. Daher Ist der Wechsel der AfA-Methode nach § 7 Abs. 3 EStG notwendig.


Weiterhin sind gem. § 7 Abs. 2 S. 4 EStG bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen wird, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Daher ist auch hier ein Wechsel der AfA-Methode notwendig, da durch den Wechsel zur linearen AfA diese Absetzung erreicht werden kann.


Ein weiteres Problem stellt die Nicht-Regelung bezüglich des Wechsels zwischen anderen AfA-Methoden (z.B. AfA nach Maßgabe der Leistung) dar.


Beispiel

Wirtschaftsgut: Maschine mit Anschaffungskosten: 30.000,00 €

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 15 Jahre

Restwert Ende Jahr 7 (nach degressiver Abschreibung): 18.000,00 €

Restnutzungsdauer: 8 Jahre ergibt nach Übergang zur linearen AfA den jährlichen Absetzungsbetrag:

18.000,00 € / 8 Jahre = 2.250,00 €/Jahr

Literatur

Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 822, 823.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl