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Sicherungsgeschäfte: Unterschied zwischen den Versionen

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Werden Sicherungsgeschäfte zur finanzwirtschaftlichen Risikoverringerung eingesetzt, so müssen gem. § 5 Abs. 1a EStG i.V.m. § 254 HGB Bewertungseinheiten gebildet werden. Bei den Sicherungsgeschäften handelt es sich um Termin- und Optionsgeschäfte. Hierdurch sollen vor allem Preis-, Zins-, Kurs- und Währungsrisiken, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb präsent sind, zu verringern oder im besten Fall komplett auszuschließen. Dies wird durch sogenanntes Hedging erreicht, wobei Termin- oder Optionsgeschäfte mit einem gegenläufigen Risiko abgeschlossen werden. Beim Hedging unterscheidet man zwischen Micro-Hedging (unmittelbare Verknüpfung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft) und Macro-Hedging (Absicherung einer Vielzahl von Grundgeschäften). Voraussetzung ist jeweils, dass sich die Risiken von Grund- und Sicherungsgeschäft jeweils gegenläufig zueinander verhalten, damit die jeweiligen Risiken kompensiert werden. Sicherungsfähig sind dabei nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen.
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Werden Sicherungsgeschäfte zur finanzwirtschaftlichen Risikoverringerung eingesetzt, so können nach dem Gesetzestext (nach Kommentarmeinung müssen) nach § 254 HGB Bewertungseinheiten gebildet werden. Gem. § 5 Abs. 1a EStG sind die nach § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten auch in die Steuerbilanz zu übernehmen. Bei den Sicherungsgeschäften handelt es sich um Termin- und Optionsgeschäfte. Hierdurch sollen vor allem Preis-, Zins-, Kurs- und Währungsrisiken, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb präsent sind, zu verringern oder im besten Fall komplett auszuschließen. Dies wird durch sogenanntes Hedging erreicht, wobei Termin- oder Optionsgeschäfte mit einem gegenläufigen Risiko abgeschlossen werden. Beim Hedging unterscheidet man zwischen Micro-Hedging (unmittelbare Verknüpfung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft) und Macro-Hedging (Absicherung einer Vielzahl von Grundgeschäften). Voraussetzung ist jeweils, dass sich die Risiken von Grund- und Sicherungsgeschäft jeweils gegenläufig zueinander verhalten, damit die jeweiligen Risiken kompensiert werden. Sicherungsfähig sind dabei nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen.
 
 
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==

Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 11:50 Uhr

Prüfsiegel gültig bis 2021

Rechtsnormen

§ 5 Abs. 1a EStG

§ 254 HGB

Erklärung

Werden Sicherungsgeschäfte zur finanzwirtschaftlichen Risikoverringerung eingesetzt, so können nach dem Gesetzestext (nach Kommentarmeinung müssen) nach § 254 HGB Bewertungseinheiten gebildet werden. Gem. § 5 Abs. 1a EStG sind die nach § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten auch in die Steuerbilanz zu übernehmen. Bei den Sicherungsgeschäften handelt es sich um Termin- und Optionsgeschäfte. Hierdurch sollen vor allem Preis-, Zins-, Kurs- und Währungsrisiken, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb präsent sind, zu verringern oder im besten Fall komplett auszuschließen. Dies wird durch sogenanntes Hedging erreicht, wobei Termin- oder Optionsgeschäfte mit einem gegenläufigen Risiko abgeschlossen werden. Beim Hedging unterscheidet man zwischen Micro-Hedging (unmittelbare Verknüpfung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft) und Macro-Hedging (Absicherung einer Vielzahl von Grundgeschäften). Voraussetzung ist jeweils, dass sich die Risiken von Grund- und Sicherungsgeschäft jeweils gegenläufig zueinander verhalten, damit die jeweiligen Risiken kompensiert werden. Sicherungsfähig sind dabei nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen.

Literatur

Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 384, 385.

Tipke Klaus/Lang Joachim/Seer Roman/Hey Johanna/Montag Heinrich/Englisch Joachim/Hennrichs Joachim, Steuerrecht, 22. Auflage, 2015, ottoschmidt, § 9 Rz. 271 ff.


Ersteinstellender Autor

Christoph Bieramperl