Absetzungsberechtigter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 11:46 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2021
Inhaltsverzeichnis
Grundsatz
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige zur Absetzung berechtigt, der auch sonst nach § 7 EStG zur AfA berechtigt wäre. Der Absetzungsberechtigte ist der bürgerlich-rechtliche bzw. der wirtschaftliche Eigentümer. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gem. § 39 Abs. 2 AO vorrangig das wirtschaftliche Eigentum für die Absetzung vorausgesetzt wird.
Mieter / Pächter
Bei verpachteten Wirtschaftsgütern ist lediglich der Verpächter zur Absetzung berechtigt. Hier ist auch die Substanzerhaltungs- und -Substanzerneuerungspflicht des Pächters gem. § 582a Abs. 2 BGB (Inventarübernahme zum Schätzwert) zu beachten. Auch wenn Mieter oder Pächter eines Grundstücks ein Gebäude oder Einbauten in einem Gebäude zu einem vorläufigen Zweck gem. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB errichtet haben, können sie bürgerlich-rechtliche Eigentümer dieser Gebäude oder Einbauten sein und somit zur Absetzung berechtigt sein. Der Mieter eines Objektes ist grundsätzlich der wirtschaftliche Eigentümer des gemieteten Objektes und ist somit auch zur Absetzung berechtigt. Absetzungsberechtigt ist in der Regel auch der erbbauberechtigte Eigentümer eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung gem. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB, § 12 Abs. 1 ErbbauRG.
Weitere Berechtigte
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Berechtigten ist weiterhin zur Absetzung berechtigt, wer:
• die Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) wirtschaftlich trägt und
• zudem die Einkünfteerzielungsabsicht erfüllt
Nicht Berechtigte
Nicht zur Absetzung berechtigt ist z.B. derjenige, dem das Wirtschaftsgut lediglich zur Nutzung unentgeltlich überlassen wurde (Drittaufwand). Dieser entstandene Werteverzehr kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Nießbraucher ist deshalb nicht zur Absetzung berechtigt, weil er nicht der wirtschaftliche Eigentümer des genutzten Wirtschaftsgutes ist. Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme: Entstehen dem Nießbraucher im Rahmen der Nutzung abschreibungsfähige Aufwendungen, so steht ihm die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu (dies ist z.B. der Fall beim Vorbehaltsnießbrauch). Beim Verhältnisnießbrauch ist der Nießbraucher grundsätzlich nicht zur AfA berechtigt.
Literatur
BFH-Urteil vom 23.08.1999 – GrS 1/97
BFH-Urteil vom 25.06.2003 – X R 72/98
BFH-Urteil vom 04.05.2004 – IX R 106/00
Falterbaum Hermann/Bolk Wolfgang/Reiß Wolfram/Kirchner Thomas, Buchführung und Bilanz, 22. Auflage, 2015, Erich Fleischer Verlag, S. 811.
Ersteinstellender Autor
Christoph Bieramperl