Business Judgement Rule: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine das [[Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG)]] ergänzende gesetzliche Regelung, ist die „[[Business Judgement Rule]]“, welche sich im § 93 Abs. 1 AktG äußert. Dieses Gesetz regelt Sorgfaltspflichten des Vorstands und macht fordert, dass unternehmerische Entscheidungen belegbar auf der Grundlage ''„angemessener Informationen“'' zum Wohle der Gesellschaft zu treffen sind. Bei Entscheidungen unter Unsicherheit sind hier insbesondere Risikoinformationen bereitzustellen, d.h. eine Risikoanalyse sollte schon vor der Entscheidung durchgeführt werden! So sollen Änderungen des Ertrag-Risiko-Profils und mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“ (§ 91 AktG / KonTraG) früh erkannt werden. | Eine das [[Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG)]] ergänzende gesetzliche Regelung, ist die „[[Business Judgement Rule]]“, welche sich im § 93 Abs. 1 AktG äußert. Dieses Gesetz regelt Sorgfaltspflichten des Vorstands und macht fordert, dass unternehmerische Entscheidungen belegbar auf der Grundlage ''„angemessener Informationen“'' zum Wohle der Gesellschaft zu treffen sind. Bei Entscheidungen unter Unsicherheit sind hier insbesondere Risikoinformationen bereitzustellen, d.h. eine Risikoanalyse sollte schon vor der Entscheidung durchgeführt werden! So sollen Änderungen des Ertrag-Risiko-Profils und mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“ (§ 91 AktG / KonTraG) früh erkannt werden. | ||
Aktuelle Version vom 27. Januar 2019, 11:11 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2021
Eine das Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG) ergänzende gesetzliche Regelung, ist die „Business Judgement Rule“, welche sich im § 93 Abs. 1 AktG äußert. Dieses Gesetz regelt Sorgfaltspflichten des Vorstands und macht fordert, dass unternehmerische Entscheidungen belegbar auf der Grundlage „angemessener Informationen“ zum Wohle der Gesellschaft zu treffen sind. Bei Entscheidungen unter Unsicherheit sind hier insbesondere Risikoinformationen bereitzustellen, d.h. eine Risikoanalyse sollte schon vor der Entscheidung durchgeführt werden! So sollen Änderungen des Ertrag-Risiko-Profils und mögliche „bestandsgefährdende Entwicklungen“ (§ 91 AktG / KonTraG) früh erkannt werden.
Literatur
Graumann, M. / Linderhaus, H. / Grundei, J. (2009): Wann ist die Risikobereitschaft bei unternehmerischen Entscheidungen „in unzulässiger Weise überspannt”?, in: BFuP, Heft 5/2009, S. 492 – 505;
Graumann, M. (2014): Die angemessene Informationsgrundlage bei Entscheidung, in: WISU, Heft 3/2014, S. 317 – 320;
Gleißner, W. (2017): Risikomanagement, KonTraG und IDW PS 340, in: WPg, 3/2017, S. 158-164
Gleißner, W. (2017): Grundlagen des Risikomanagements, 3. Aufl., Vahlen München.
Ersteinstellender Autor
Prof. Dr. Werner Gleißner