Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG): Unterschied zwischen den Versionen
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„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ | „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ | ||
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„Die Risikoanalyse beinhaltet eine Beurteilung der Tragweite der erkannten Risiken in Bezug auf Eintrittswahrscheinlichkeit und quantitative Auswirkungen. Hierzu gehört auch die Einschätzung, ob Einzelrisiken, die isoliert betrachtet von nachrangiger Bedeutung sind, sich in ihrem Zusammenwirken oder durch Kumulation im Zeitablauf zu einem bestandsgefährdenden Risiko aggregieren können.“ | „Die Risikoanalyse beinhaltet eine Beurteilung der Tragweite der erkannten Risiken in Bezug auf Eintrittswahrscheinlichkeit und quantitative Auswirkungen. Hierzu gehört auch die Einschätzung, ob Einzelrisiken, die isoliert betrachtet von nachrangiger Bedeutung sind, sich in ihrem Zusammenwirken oder durch Kumulation im Zeitablauf zu einem bestandsgefährdenden Risiko aggregieren können.“ | ||
− | Diese Forderung zur Risikoaggregation ist die zentrale Anforderung an ein Risikofrüherkennungs- bzw. Risikomanagementsystem (RMS). Die „bestandsgefährdenden Entwicklungen“ ergeben sich nämlich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, die durch die Risikoaggregation analysiert werden. Da Risiken nicht addierbar sind, benötigt man für die Aggregation eine Monte-Carlo-Simulation. | + | Diese Forderung zur [[Risikoaggregation]] ist die zentrale Anforderung an ein Risikofrüherkennungs- bzw. Risikomanagementsystem (RMS). Die „bestandsgefährdenden Entwicklungen“ ergeben sich nämlich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, die durch die [[Risikoaggregation]] analysiert werden. Da Risiken nicht addierbar sind, benötigt man für die Aggregation eine [[Monte-Carlo-Simulation]]. |
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
Gleißner, W. (2017): Was ist eine „bestandsgefährdende Entwicklung“ i.S. des § 91 Abs. 2 AktG?, in: Der Betrieb Nr. 47 vom 24.11.17, S. 2749-2754 | Gleißner, W. (2017): Was ist eine „bestandsgefährdende Entwicklung“ i.S. des § 91 Abs. 2 AktG?, in: Der Betrieb Nr. 47 vom 24.11.17, S. 2749-2754 | ||
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Gleißner, W. (2017): Risikomanagement, KonTraG und IDW PS 340, in: WPg, 3/2017, S. 158-164 | Gleißner, W. (2017): Risikomanagement, KonTraG und IDW PS 340, in: WPg, 3/2017, S. 158-164 | ||
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+ | Gleißner, W. (2016): Bandbreitenplanung, Planungssicherheit und Monte-Carlo-Simulation mehrerer Planjahre, in: Controller Magazin, Ausgabe 4, Juli/August 2016, S. 16-23 | ||
==Ersteinstellender Autor== | ==Ersteinstellender Autor== | ||
Prof. Dr. Werner Gleißner | Prof. Dr. Werner Gleißner |
Aktuelle Version vom 28. September 2018, 16:46 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2021
Der wichtigste Meilenstein für die Entwicklung des Risikomanagementsystem (RMS) ist das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998. Im § 91 Abs. 2 AktG steht seitdem:
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
Auf das KonTraG bezieht sich auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW). Mit dem IDW Prüfungsstandard 340 konkretisiert das IDW die Anforderungen an ein Risikofrüherkennungssystem. Dort liest man (IDW PS 340, Tz. 10):
„Die Risikoanalyse beinhaltet eine Beurteilung der Tragweite der erkannten Risiken in Bezug auf Eintrittswahrscheinlichkeit und quantitative Auswirkungen. Hierzu gehört auch die Einschätzung, ob Einzelrisiken, die isoliert betrachtet von nachrangiger Bedeutung sind, sich in ihrem Zusammenwirken oder durch Kumulation im Zeitablauf zu einem bestandsgefährdenden Risiko aggregieren können.“
Diese Forderung zur Risikoaggregation ist die zentrale Anforderung an ein Risikofrüherkennungs- bzw. Risikomanagementsystem (RMS). Die „bestandsgefährdenden Entwicklungen“ ergeben sich nämlich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, die durch die Risikoaggregation analysiert werden. Da Risiken nicht addierbar sind, benötigt man für die Aggregation eine Monte-Carlo-Simulation.
Literatur
Gleißner, W. (2017): Was ist eine „bestandsgefährdende Entwicklung“ i.S. des § 91 Abs. 2 AktG?, in: Der Betrieb Nr. 47 vom 24.11.17, S. 2749-2754
Gleißner, W. (2017): Risikomanagement, KonTraG und IDW PS 340, in: WPg, 3/2017, S. 158-164
Gleißner, W. (2016): Bandbreitenplanung, Planungssicherheit und Monte-Carlo-Simulation mehrerer Planjahre, in: Controller Magazin, Ausgabe 4, Juli/August 2016, S. 16-23
Ersteinstellender Autor
Prof. Dr. Werner Gleißner