Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen, wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5. | Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen, wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5. | ||
Aktuelle Version vom 26. Mai 2018, 13:22 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 2022
Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen, wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]