Gebäude: Unterschied zwischen den Versionen
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Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Das bebaute Grundstück ist eine einzige unbewegliche Sache, seine wesentlichen Bestandteile Grundstück und Gebäude können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nur das bebaute Grundstück als Einheit kann mit einer Hypothek belastet oder übereignet werden. | Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Das bebaute Grundstück ist eine einzige unbewegliche Sache, seine wesentlichen Bestandteile Grundstück und Gebäude können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nur das bebaute Grundstück als Einheit kann mit einer Hypothek belastet oder übereignet werden. | ||
In der Handelsbilanz werden ,,Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken” zu einem Posten zusammengefasst. Planmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen sind nur bei den zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens und somit auch nur bei Gebäuden und nicht auch beim Grund und Boden zulässig. Bewertungsrechtlich sind demnach Grund und Boden und Gebäude nicht als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln. | In der Handelsbilanz werden ,,Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken” zu einem Posten zusammengefasst. Planmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen sind nur bei den zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens und somit auch nur bei Gebäuden und nicht auch beim Grund und Boden zulässig. Bewertungsrechtlich sind demnach Grund und Boden und Gebäude nicht als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln. | ||
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Aktuelle Version vom 12. Mai 2017, 08:34 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 07.01.2022
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Das bebaute Grundstück ist eine einzige unbewegliche Sache, seine wesentlichen Bestandteile Grundstück und Gebäude können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nur das bebaute Grundstück als Einheit kann mit einer Hypothek belastet oder übereignet werden. In der Handelsbilanz werden ,,Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken” zu einem Posten zusammengefasst. Planmäßige Abschreibungen oder Wertberichtigungen sind nur bei den zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens und somit auch nur bei Gebäuden und nicht auch beim Grund und Boden zulässig. Bewertungsrechtlich sind demnach Grund und Boden und Gebäude nicht als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
Literatur
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Blianzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller