Anlagevermögen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus ControllingWiki
Achtung. Sie nutzen eine nicht mehr unterstützte Version des Internet Explorer. Es kann zu Darstellungsfehlern kommen. Bitte ziehen Sie einen Wechsel zu einer neueren Version des Internet Explorer in Erwägung oder wechseln Sie zu einer freien Alternative wie Firefox.[geprüfte Version] | [geprüfte Version] |
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ''Prüfsiegel gültig bis 06.01.2022'' | ||
+ | |||
Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen, wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5. | Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen, wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5. | ||
Version vom 12. Mai 2017, 08:08 Uhr
Prüfsiegel gültig bis 06.01.2022
Ein Vermögensgegenstand, der nach HGB dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss dem Geschäftsbetrieb des bilanzierenden Unternehmens - unmittelbar oder mittelbar - dienen, wobei dieses Dienen auf Dauer angelegt sein muss. Die handelsrechtliche Zuordnung ist auch steuerrechtlich maßgeblich. Das HGB unterteilt das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Die IFRS-Bilanz ist nach Fristigkeit gegliedert, wobei ein Vermögenswert mindestens ein Geschäftszyklus bzw. ein Jahr im Unternehmen verbleibt, um als langfristig klassifiziert zu werden. Inhaltlich entsprechen die langfristigen Vermögenswerte im Wesentlichen dem Anlagevermögen des HGB. Die Bewertung des Anlagevermögens unterscheidet sich in den drei Rechtsgebieten (HGB, EStG, IFRS) jedoch teilweise erheblich. Zentrale regelnde Normen sind: § 247 Abs.2 HGB, § 253 Abs. 1, 3 HGB, § 266 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 6 Abs. 2, 2a EStG sowie IAS 16, 38, 39, 40; IFRS 5.
Literatur
Brinkmann/Bertram/Kessler/Müller (Hrsg.): HGB-Bilanzkommentar, 2. Aufl., Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 2010.
Federmann/Kußmaul/Müller (Hrsg.): Handbuch der Bilanzierung, Haufe-Lexware Verlag, Freiburg 1960ff.
Ersteinstellender Autor
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller http://www.hsu-hh.de/abwl/index_6svLNXokreMUyiGz.html[1]